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Gehört zu einem Sanierungs- oder Insolvenzmandat eine Immobilie, kommen zu den rechtlichen Fragen praktische hinzu: der Wert des Objekts, fehlende Unterlagen, der Kreis möglicher Käufer. Diesen Teil übernehmen wir als Immobilienmakler. Die rechtliche Beurteilung des Falls bleibt bei Ihnen und Ihrer Mandantschaft.
Unser Teil ist die Immobilie: ihr Wert, ihre Unterlagen, ihre Vermarktung und die Suche nach Käufern. Im eröffneten Verfahren kommen die Informationen hinzu, die der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung für die Entscheidung über einen Verkauf braucht. Annahmen legen wir offen, damit sich jede Zahl auf ihre Herleitung zurückführen lässt.
Vor einem Insolvenzantrag kann der Verkauf einer Immobilie Teil einer Sanierung sein; verkauft wird dann vom Eigentümer, beraten von seiner Kanzlei. Ist das Verfahren eröffnet, hat die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter das zur Masse gehörende Vermögen nach dem Berichtstermin zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen (§ 159 InsO).
Auf Gläubigerseite geht es darum, Wert und Verwertung eines Objekts aus der Masse einschätzen zu können. Unsere Rolle ist in allen drei Lagen dieselbe, nur der Auftraggeber wechselt.
Soll ein Grundstück der Masse aus freier Hand verkauft werden, braucht es die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn keiner bestellt ist, der Gläubigerversammlung (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsO). Daneben kann die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben (§ 165 InsO).
Einen Verkauf, bevor die Gläubigerorgane zugestimmt haben, stellen wir nicht in Aussicht. Vermarktung und Beurkundung planen wir so, dass die Zustimmung vorher eingeholt werden kann. Für diese Entscheidung stellen wir Wertherleitung, Vermarktungsverlauf und die eingegangenen Angebote zusammen.
Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs. 1 InsO). Unsere Unterlagen sind darauf angelegt, dass sich jeder Schritt des Verkaufs auch später nachvollziehen lässt.
Den Maklervertrag schließt, wer verkauft: vor dem Verfahren der Eigentümer, im eröffneten Verfahren in der Regel die Insolvenzverwaltung für die Masse. Unsere Vergütung ist in diesem Vertrag offen geregelt.
Das Gesetz verlangt von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter Unabhängigkeit gegenüber Gläubigern und Schuldner (§ 56 Abs. 1 InsO). Dazu passt nur eine Zusammenarbeit ohne Nebenabreden, und so halten wir es. Von Kanzleien erwarten wir weder Ausschließlichkeit noch die Zusage weiterer Anfragen.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 159 InsO · § 160 InsO · § 165 InsO · § 60 InsO · § 56 InsO
Häufige Fragen
Nein, wir leisten keine Rechtsberatung und äußern uns weder zur Strategie eines Mandats noch zur Rechtslage eines einzelnen Verfahrens. Unsere Aussagen betreffen das Objekt: Wert, Zustand, Unterlagen und Nachfrage.
Eine Marktwerteinschätzung aus Maklersicht, hergeleitet aus Vergleichsdaten, Lage und Zustand des Objekts. Sie ersetzt kein Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger.
Ja. Für Kanzleien, die Gläubiger vertreten, ordnen wir den Wert eines Objekts aus der Masse ein und zeigen, welche Käufer dafür in Betracht kommen.
Ort und Art des Objekts sowie den Verfahrensstand. Angaben zu Schuldnern oder Mandanten sind dafür nicht nötig.
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