Wird geladen …
Wird geladen …
Newsletter
Ausgewählte Angebote aus unserer Vermittlung und fundierte Immobilien-Tipps. Jederzeit abbestellbar.
Wer Gläubiger in einem Insolvenzverfahren vertritt, will einen Objektwert und einen vorgeschlagenen Verwertungsweg einordnen können, bevor im Gläubigerausschuss oder in der Gläubigerversammlung entschieden wird. Dafür liefern wir die Marktseite: eine Marktwerteinschätzung mit offengelegten Annahmen und eine Übersicht, welche Käufergruppen für das Objekt in Betracht kommen. Wie Ihre Mandantschaft ihre Rechte wahrnimmt, beurteilen Sie.
Für ein Grundstück der Masse kommt der freihändige Verkauf in Betracht, für den die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, ohne Ausschuss, der Gläubigerversammlung einzuholen ist (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsO). Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht auch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben, selbst wenn an dem Objekt ein Absonderungsrecht besteht (§ 165 InsO).
Beide Wege sind gesetzlich vorgesehen, und welcher im einzelnen Verfahren trägt, entscheiden die Beteiligten. Wir bewerten keine Verfahrenswege, sondern liefern die Marktdaten, an denen sich ein freihändiger Preis messen lässt.
Die Einschätzung ist die eines Maklers, der den Markt aus Verkäufen kennt, und sie benennt jede Annahme, auf der die Zahl beruht. Sie tritt nicht an die Stelle eines Gutachtens öffentlich bestellter Sachverständiger.
Legt die Insolvenzverwaltung den Gläubigerorganen einen freihändigen Verkauf vor, lässt sich der angebotene Preis an einer gesonderten Marktwerteinschätzung messen. Wie Ihre Mandantschaft danach abstimmt, entscheidet sie mit Ihnen.
Sind wir für dasselbe Objekt bereits für eine andere Seite tätig, sagen wir das, bevor wir eine Einschätzung abgeben. So bleibt erkennbar, aus welcher Rolle eine Zahl stammt.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 160 InsO · § 165 InsO
Häufige Fragen
Ja. Mietverhältnisse, Leerstand und Instandhaltungsrückstand gehen in die Einschätzung ein und werden darin einzeln benannt.
Ja, über ihre Kanzlei oder direkt. Umfang und Form der Einschätzung vereinbaren wir vor Beginn.