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Solange kein Insolvenzantrag gestellt ist, entscheidet der Eigentümer selbst über den Verkauf seiner Immobilie. In der Sanierung kann sie Teil des Konzepts sein, etwa um Liquidität zu schaffen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen. Wann verkauft wird, legt er mit seiner Kanzlei fest; wir bereiten den Verkauf so vor, dass er beginnen kann, sobald die Entscheidung fällt.
In der Krise bestimmt nicht der Markt den Takt, sondern der Sanierungsplan. Wir richten Bewertung, Unterlagen und Vermarktung an diesem Plan aus und benennen früh, was am Objekt dafür noch fehlt.
Passen Zeitplan und Objekt nicht zusammen, sagen wir das, bevor die Vermarktung beginnt. Eine Einschätzung, die nur bestätigt, was erhofft wird, hilft weder dem Eigentümer noch der Kanzlei.
Ein öffentliches Inserat kann die Lage eines Unternehmens für Lieferanten, Beschäftigte und Wettbewerber sichtbar machen. Auf Wunsch sprechen wir deshalb ausgewählte Käufer direkt an, ohne das Objekt öffentlich anzubieten.
Liegen Grundschulden auf dem Objekt, beziehen wir die finanzierenden Banken früh ein, denn eine lastenfreie Übertragung setzt ihre Mitwirkung voraus. Mit ihnen stimmen wir ab, welche Unterlagen sie für eine Freigabe sehen wollen.
Wer den Verkauf später nachvollziehen muss, soll sehen können, wie der Preis zustande kam. Deshalb dokumentieren wir die Wertherleitung, die angesprochenen Käufergruppen und jedes eingegangene Angebot.
Wird vor Abschluss des Verkaufs doch ein Insolvenzverfahren eröffnet, liegt die Verwertung nach dem Berichtstermin bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter (§ 159 InsO). Ein freihändiger Verkauf des Grundstücks braucht dann die Zustimmung der Gläubigerorgane (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsO). Unsere bis dahin erstellten Unterlagen können der Insolvenzverwaltung vorgelegt werden; ob sie darauf aufbaut, entscheidet allein sie.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 159 InsO · § 160 InsO
Häufige Fragen
Der Eigentümer, also das Unternehmen oder die Person, der das Objekt gehört. Die Kanzlei stellt den Kontakt her und erfährt den Stand, wenn ihre Mandantschaft das wünscht.
Nein, das beurteilen der Eigentümer und seine Kanzlei. Wir sagen, welcher Preis für das Objekt am Markt erreichbar erscheint und für welche Käufer es sich eignet.